Informationen zum Corona-Virus
Liebe Patienten,
Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen – allerdings nur, wenn weiterhin Abstand (mind. 1,5 Meter) von anderen Personen, Husten- und Niesregeln und eine gute Händehygiene eingehalten werden.
Tragen Sie bitte eine Mund-Nasen-Bedeckung bei Betreten der Praxis.
Weitere Informationen
Grundsätzlich gilt:
> Sind Sie krank, weil Sie z.B. husten oder Fieber haben können wir Ihnen eine AU-Bescheinigung ausstellen.> Zeigen Sie hingegen keine Symptome, können wir Ihnen keine AU-Bescheinigung ausstellen. Das gilt auch wenn Sie positiv auf den Corona-Virus getestet wurden.
Kann ich wenn ich mittelbaren Kontakt zu einem Verdachtsfall hatte, eine AU-Bescheinigung verlangen, wenn mein Arbeitgeber mich bittet, bis zum Vorliegen des Testergebnisses nicht zum Arbeitsplatz zu kommen?
Nein, ein Patient, der mittelbaren Kontakt – also Kontakt über eine weitere Person – zu einem Verdachtsfall
hatte und selbst keine Symptome aufweist, erfüllt die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit nicht.
Wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen kein Homeoffice ermöglicht, den Patienten aber dennoch nach Hause schickt,
befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug und muss weiterhin das Gehalt zahlen.
Dies gilt im Übrigen auch für Patienten, die unmittelbaren Kontakt zu einem
Verdachtsfall hatten und selbst keine Krankheitssymptome aufweisen.
a) keine Symptome
Befinden Sie sich aufgrund des Coronavirus in einer behördlich angeordneten Quarantäne und weisen keine Krankheitssymptome auf können wir Ihnen keine AU-Bescheinigung ausstellen.In diesem Fall ist die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Sie reichen dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen.
b) entwickelte Symptome
Erkranken Sie während der Quarantäne besteht von diesem Zeitpunkt an eine Arbeitsunfähigkeit. Eine AU-Bescheinigung ist dann trotz Quarantäne erforderlich.